Der Denkmalschutz unterliegt den länderspezifischen Denkmalschutzgesetzen. Mit der Novellierung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) wurde das Verursacherprinzip ausdrücklich festgeschrieben (§6 Abs. 1 NDSchG).
Bauherren sind dazu verpflichtet, Erdarbeiten auf archäologisch relevanten Flächen durch qualifizierte Archäologen begleiten zu lassen (§6 Abs. 3 NDSchG). Dabei werden Kulturdenkmäler fachgerecht untersucht, geborgen und dokumentiert.